BGH, vom 6.10.1950,
Az. Ill ZR 181/69
a) Ein Anspruch aus Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB setzt in diesem Fall neben einer pflichtwidrigen Verurteilung Ke^^p nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB voraus, daß diese Pflichtverletzung mit einer im gerichtlichen Strafverfahren zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist; nur falls die Strafkammer mit Ke^^ Verurteilung eine Rechtsbeugung (§ 336 StGB) oder eine sonstige Straftat begangen hat, liegt diese Voraussetzung vor, veil dem Richter, der mit der Entscheidung einer Rechtssache eine an sich strafbare Handlung begeht, nur dann, wenn diese Entscheidung zugleich eine Rechtsbeugung ist, eine Strafe auch aus anderen Straf vorschriften droht (BGHSt 10, 294).