§ 29 StGB
Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil:
Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme
§ 29
StGB
Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.
§ 28 StGB
§ 30 StGB