Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
BGH, BESCHLUSS vom 3.4.2012,
Az. XII ZB 481/11
19 bb) Das Beschwerdegericht hat - entgegen der Ansicht der Rechtsbe- schwerde - auch zu Recht angenommen, dass die Erweiterung der Aufgabenkreise des Beteiligten zu 2 um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die bisherigen Betreuer und die Prüfung einer Antragstellung nach § 247 StGB sowie eines Vorgehens nach §§ 246, 266 StGB, keine Ausnahme von der für die Berechnung der Vergütung nach § 5 VBVG maßgeblichen Dauer der Betreuung zulässt (aA OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1060).