§ 245 StGB
Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil:
Neunzehnter Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung
§ 245
StGB
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§
242
bis
244a
kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§
68
Abs. 1).
§ 244a StGB
§ 246 StGB