§ 239c StGB
Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil:
Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 239c
StGB
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§
239a
und
239b
kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§
68
Abs. 1).
§ 239b StGB
§ 240 StGB