Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
OLG München, Urteil vom 4.8.2013,
Az. 4 StRR 150/13
Rdn. 2) gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 228 StGB, jedoch bedarf der für sich gesehen konturenlose Begriff der guten Sitten zur Vermeidung eines Konfliktes mit dem sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ableitenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot der Konkretisierung und Beschränkung auf seinen Kerngehalt, da nur dann dem Gebot der Vorhersehbarkeit staatlichen Strafens genügt ist (BGH Beschluss vom 11.12.2003 a. a. O.).
OLG München, Urteil vom 4.8.2013,
Az. 4 StRR 150/13
Fehlen Absprachen und effektive Sicherungen für deren Einhaltung, die bei wechselseitigen Körperverletzungen zwischen rivalisierenden Gruppen den Grad der Gefährdung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Beteiligten auf ein vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts von Seiten des Staates tolerierbares Maß begrenzen, verstoßen die Taten somit trotz der Einwilligung der Verletzten selbst dann gegen die guten Sitten (§ 228 StGB), wenn mit den einzelnen Körperverletzungserfolgen keine konkrete Todesgefahr verbunden war (BGH Beschl. v. 20.02.2013 a. a. O.