(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
OLG München, Urteil vom 4.8.2013,
Az. 4 StRR 150/13
b) Trotz Vorliegens einer Einwilligung ist eine nach § 223 StGB tatbestandsmäßige Körperverletzung gemäß § 228 StGB nicht gerechtfertigt, wenn (entgegen den Ausführungen des Landgerichts) die Tat (und nicht die Einwilligung, vgl. BGH, Urteil v. 26.5.2004, 2 StR 505/03, zitiert nach juris Rdn. 16; Fischer a. a. O. § 228 Rdn. 8 f.) gegen die guten Sitten verstößt.
BGH, Urteil vom 3.5.1961,
Az. V ZR 18/60
Der Begriff der Mißhandlung ist hier derselbe wie in § 223 StGB (RG JY/ 1913» 207)- Sie besteht also in einer üblen, unangemessenen (sozialwidrigen) Einwirkung auf den Körper des Mitmenschen, die dessen körperliches Wohlbefinden mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt (BGHSt 14» 269» 271).