Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
VGH München, Urteil vom 3.3.2014,
Az. 13 DK 11.2466
Allgemein anerkannt war § 185 StGB 1975 ein „Auffangtatbestand“, der es erlaubte, Handlungen allein deshalb zu bestrafen, weil sie der Tatbestandsverwirklichung eines Sittlichkeitsdelikts nahekamen (vgl. Beispiele aus der damaligen Rechtsprechung: Leipziger Kommentar zu dem Strafgesetzbuch, 9. Auflage 1974, § 185 Rn. 14; kritisch zur „Lückenbüßerfunktion“: Lackner, StGB, 9. Auflage 1975, § 185 An. 4a am Ende; in diesem Sinne später auch: BGH, U. v. 15.3.1989 - 2 StR 662/88 - BGHSt 36, 145 - juris; BGH, U. v. 14.5.1986 - 3 StR 504/85 - NJW 1986, 2442 - juris).
VG Würzburg, Urteil vom 4.11.2013,
Az. 5 K 13.265
Ebenso wäre das sichtbare Tragen der Abkürzung „ACAB“ als Beleidigung (§ 185 StGB) strafbar, wenn sie für die Parole „all cops are bastards“ verwendet wird und damit speziell die die Versammlung begleitenden Polizeibeamten verunglimpft werden sollen (VG Bayreuth, a. a. O., Sächsisches OVG U. v. 28.07.2009 Nr. 3 B 60/06; OLG Stuttgart, B. v. 23.06.2008 Nr. 1 Ss 329/08, NStZ-RR 2009,50).
VG Würzburg, Beschluss vom 5.2.2013,
Az. 5 S 13.264
Ebenso wäre das sichtbare Tragen der Abkürzung „ACAB“ als Beleidigung (§ 185 StGB) strafbar, wenn sie für die Parole „all cops are bastards“ verwendet wird und damit speziell die die Versammlung begleitenden Polizeibeamten verunglimpft werden sollen (VG Bayreuth, a. a. O., Sächsisches OVG U. v. 28.07.2009 Nr. 3 B 60/06; OLG Stuttgart, B. v. 23.06.2008,
VG Bayreuth, Urteil vom 2.7.2011,
Az. 1 K 09.124
Ebenso wäre das sichtbare Tragen der Abkürzung „ACAB“ als Beleidigung (§ 185 StGB) strafbar, wenn sie für die Parole „all cops are bastards“ verwendet wird und damit speziell die die Versammlung begleitenden Polizeibeamten verunglimpft werden sollen (Sächsisches OVG vom 28.7.2009 Az. 3 B 60/06; OLG Stuttgart vom 23.6.2008 in NStZ-RR 2009,50).
VGH München, Urteil vom 1.2.2010,
Az. 10 B 09.1102
Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt allerdings Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Abwägung zwischen dem Ehrenschutz des Betroffenen und der Meinungsfreiheit des Äußernden (vgl. BVerfG vom 10.10.1995 BVerfGE 93, 266 RdNr. 118 in <juris>).
BVerfG, vom 5.11.2007,
Az. 1 BvR 519/08
(2) Kommt es zu einem Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und dem durch § 185 StGB strafrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht, so erfordert die Kunstfreiheit eine Interpretation des betroffenen Kunstwerks, die den spezifischen Wirkungsbedingungen von Kunst Rechnung trägt (vgl. zu literarischen Werken BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 -, NJW 2008, S. 39 <41 f.>).
BVerfG, vom 5.11.2007,
Az. 1 BvR 519/08
(2) Kommt es zu einem Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und dem durch § 185 StGB strafrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht, so erfordert die Kunstfreiheit eine Interpretation des betroffenen Kunstwerks, die den spezifischen Wirkungsbedingungen von Kunst Rechnung trägt (vgl. zu literarischen Werken BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 -, NJW 2008, S. 39 <41 f.>).
BVerfG, Urteil vom 5.0.2003,
Az. 1 BvR 1917/04
Vielmehr findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem hier von den Strafgerichten angewandten § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>).
BVerfG, Urteil vom 5.0.2003,
Az. 1 BvR 1917/04
b) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>; 94, 1 <8>).
BVerfG, Urteil vom 5.0.2003,
Az. 1 BvR 1917/04
Vielmehr findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem hier von den Strafgerichten angewandten § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>).
BVerfG, Urteil vom 5.0.2003,
Az. 1 BvR 1917/04
b) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>; 94, 1 <8>).
BVerfG, Urteil vom 2.7.2002,
Az. 1 BvR 2145/02
Vielmehr findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem hier einschlägigen § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>).
BVerfG, Urteil vom 2.7.2002,
Az. 1 BvR 2145/02
Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine - regelmäßig im Rahmen des § 193 StGB vorzunehmende - Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>; 94, 1 <8>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 503 <505>).
BVerfG, Urteil vom 2.7.2002,
Az. 1 BvR 2145/02
Vielmehr findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem hier einschlägigen § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>).
BVerfG, Urteil vom 2.7.2002,
Az. 1 BvR 2145/02
Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine - regelmäßig im Rahmen des § 193 StGB vorzunehmende - Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>; 94, 1 <8>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 503 <505>).
BVerfG, Urteil vom 3.4.1999,
Az. 1 BvR 49/00
Hierzu zählt namentlich der hier angewandte § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>).
BVerfG, Urteil vom 3.4.1999,
Az. 1 BvR 49/00
Hierzu zählt namentlich der hier angewandte § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>).
BVerfG, Urteil vom 4.4.1996,
Az. 1 BvR 1656/96
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 10. Oktober 1995 ausgeführt, dass eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) nicht zu beanstanden ist, wenn ihr eine Verletzung der Ehre einzelner Soldaten oder der Angehörigen bestimmter Streitkräfte durch die darauf bezogene Äußerung 'Soldaten sind Mörder' zu Grunde liegt (BVerfGE 93, 266 <297, 312>).
BVerfG, Urteil vom 4.4.1996,
Az. 1 BvR 1656/96
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 10. Oktober 1995 ausgeführt, dass eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) nicht zu beanstanden ist, wenn ihr eine Verletzung der Ehre einzelner Soldaten oder der Angehörigen bestimmter Streitkräfte durch die darauf bezogene Äußerung 'Soldaten sind Mörder' zu Grunde liegt (BVerfGE 93, 266 <297, 312>).
BVerfG, Urteil vom 2.3.1995,
Az. 1 BvR 1056/95
Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf § 185 StGB ausdrücklich ausgeführt (vgl. BVerfGE 93, 266 <292>), gilt aber gleichermaßen für den Straftatbestand des § 130 StGB a.F. Auch auf der Deutungsebene haben die Strafgerichte verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten.
BVerfG, Urteil vom 2.3.1995,
Az. 1 BvR 1056/95
Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf § 185 StGB ausdrücklich ausgeführt (vgl. BVerfGE 93, 266 <292>), gilt aber gleichermaßen für den Straftatbestand des § 130 StGB a.F. Auch auf der Deutungsebene haben die Strafgerichte verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten.
BVerfG, vom 2.4.1984,
Az. 2 BvR 617/84
Zu diesen allgemeinen Strafvorschriften, deren Verletzung jedermann untersagt ist, zählt sowohl die nach § 185 StGB mit Strafe bedrohte Beleidigung (BVerfGE 47, 130 (141 f.)), als auch das Beschimpfen oder böswillige Verächtlichmachen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des § 90 a Abs. 1 StGB (BVerfGE 47, 198 (231)).
BVerfG, vom 2.4.1984,
Az. 2 BvR 617/84
Zu diesen allgemeinen Strafvorschriften, deren Verletzung jedermann untersagt ist, zählt sowohl die nach § 185 StGB mit Strafe bedrohte Beleidigung (BVerfGE 47, 130 (141 f.)), als auch das Beschimpfen oder böswillige Verächtlichmachen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des § 90 a Abs. 1 StGB (BVerfGE 47, 198 (231)).