- Strafgesetzbuch
- Allgemeiner Teil:
- Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 181b StGB
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a und 182 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).