BVerfG, vom 3.5.1969,
Az. 1 BvL 7/72
Soweit in der Vorlage zur Begründung der Verfassungswidrigkeit des § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Vergleichssachverhalt die weibliche Homosexualität (Fehlen einer entsprechenden Strafbestimmung) herangezogen wird, hat das Bundesverfassungsgericht schon in seinem Urteil vom 10. Mai 1957 (BVerfGE 6, 389 (427)) die qualitative Unvergleichbarkeit der männlichen und der weiblichen Homosexualität gerade auch im Hinblick auf die Gefährdung Jugendlicher festgestellt.
BVerfG, vom 3.5.1969,
Az. 1 BvL 7/72
Soweit in der Vorlage zur Begründung der Verfassungswidrigkeit des § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Vergleichssachverhalt die weibliche Homosexualität (Fehlen einer entsprechenden Strafbestimmung) herangezogen wird, hat das Bundesverfassungsgericht schon in seinem Urteil vom 10. Mai 1957 (BVerfGE 6, 389 (427)) die qualitative Unvergleichbarkeit der männlichen und der weiblichen Homosexualität gerade auch im Hinblick auf die Gefährdung Jugendlicher festgestellt.