Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
OLG Bamberg, Beschluss vom 2.11.2015,
Az. Ss OWi 834/15
Entsprechend der korrespondierenden Regelung in § 17 StGB führt der Verbotsirrtum nach § 11 II OWiG als Ausdruck der Entscheidung des Gesetzgebers für die sog. Schuldtheorie und gegen die sog. Vorsatztheorie (vgl. grundlegend in diesem Sinne zuvor schon BGHSt [GrS] 2, 194) im Einzelfall zwar zu dem Wegfall der ‚Vorwerfbarkeit‘ bzw. der ‚Schuld‘ oder kann diese - bei Vermeidbarkeit - zu demindest mindern oder herabsetzen.
AG Dachau, Urteil vom 3.3.2011,
Az. 53 Js 504/11
In einem solchen Fall ist im Bereich der unbewussten Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts für die Annahme eines Verbotsirrtums mit der Möglichkeit einer Strafmilderung gem. § 17 StGB kein Raum (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 07.02.2011 Az: 2 Ss 222/10 mit Verweis auf Sternberg-Lieben, in: Schönke-Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 17 Rdnr. 9).
BGH, BESCHLUSS vom 4.11.2010,
Az. III ZR 10/10
12 (1) Im Ausgangspunkt zutreffend bezieht sich die Revision auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach im Zivilrecht zu dem Vorsatz das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört, so dass bei einem Verbotsirrtum die Haftung entfällt, während bei Anwendung eines strafrechtlichen Schutzgesetzes ein Verbotsirrtum nur dann entlastet, wenn er unvermeidbar ist (§17 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, NJW 1985, 134, 135 m.w.N.).
BGH, BESCHLUSS vom 4.11.2010,
Az. III ZR 76/10
12 (1) Im Ausgangspunkt zutreffend bezieht sich die Revision auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach im Zivilrecht zu dem Vorsatz das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört, so dass bei einem Verbotsirrtum die Haftung entfällt, während bei Anwendung eines strafrechtlichen Schutzgesetzes ein Verbotsirrtum nur dann entlastet, wenn er unvermeidbar ist (§17 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, NJW 1985, 134, 135 m.w.N.).
BGH, BESCHLUSS vom 3.10.2010,
Az. III ZR 260/09
9 aa) Im Ausgangspunkt zutreffend bezieht sich die Revision auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach im Zivilrecht zu dem Vorsatz das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört, so dass bei einem Verbotsirrtum die Haftung entfällt, während bei Anwendung eines strafrechtlichen Schutzgesetzes ein Verbotsirrtum nur dann entlastet, wenn er unvermeidbar ist (§17 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 -VI ZR 222/82, NJW 1985, 134, 135 m.w.N.).
BGH, BESCHLUSS vom 3.10.2010,
Az. III ZR 12/10
12 (1) Im Ausgangspunkt zutreffend bezieht sich die Revision auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach im Zivilrecht zu dem Vorsatz das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört, so dass bei einem Verbotsirrtum die Haftung entfällt, während bei Anwendung eines strafrechtlichen Schutzgesetzes ein Verbotsirrtum nur dann entlastet, wenn er unvermeidbar ist (§17 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, NJW 1985, 134, 135 m.w.N.).
BGH, BESCHLUSS vom 3.10.2010,
Az. III ZR 8/10
12 (1) Im Ausgangspunkt zutreffend bezieht sich die Revision auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach im Zivilrecht zu dem Vorsatz das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört, so dass bei einem Verbotsirrtum die Haftung entfällt, während bei Anwendung eines strafrechtlichen Schutzgesetzes ein Verbotsirrtum nur dann entlastet, wenn er unvermeidbar ist (§17 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, NJW 1985, 134, 135 m.w.N.).
BGH, BESCHLUSS vom 4.9.2010,
Az. III ZR 255/09
setzes ein Verbotsirrtum nur dann entlastet, wenn er unvermeidbar ist (§17 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 -VI ZR 222/82, NJW 1985, 134, 135 m.w.N.).
BGH, URTEIL vom 2.6.1984,
Az. VI ZR 222/82
Handelt es sich allerdings um ein Schutzgesetz aus dem Straf-bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht, wonach der Verbotsirrtum nur entlastet, wenn er unvermeidbar war (§§ 17 StGB, 11 Abs. 2 OWiG - sog. Schuldtheorie), so gilt dasselbe auch im Anwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 26. Februar 1962 - II ZR 22/61 - NJW 1962, 910, 911 = VersR 1962, 481, 482; a.A. Mayer-Maly, AcP 170, 133,
BVerfG, vom 4.0.1975,
Az. 1 BvL 24/75
Ergeben sich die vom vorlegenden Gericht als verfassungswidrig angesehenen Rechtsfolgen aus dem inneren Zusammenhang der vorgelegten (§ 17 Satz 2 StGB) mit einer anderen Norm (§ 17 Satz 1 StGB), so muß insoweit auch diese Bestimmung als zur Prüfung vorgelegt angesehen werden (vgl. BVerfGE 33, 224 (228) mit weiteren Nachweisen).
BVerfG, vom 4.0.1975,
Az. 1 BvL 24/75
Auch aus dem Schuldgrundsatz, der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt und der Verfassungsrang hat (BVerfGE 20, 323 (331)), können Bedenken gegen die hier zur Prüfung gestellte Regelung des § 17 StGB nicht hergeleitet werden.
BVerfG, vom 4.0.1975,
Az. 1 BvL 24/75
Ergeben sich die vom vorlegenden Gericht als verfassungswidrig angesehenen Rechtsfolgen aus dem inneren Zusammenhang der vorgelegten (§ 17 Satz 2 StGB) mit einer anderen Norm (§ 17 Satz 1 StGB), so muß insoweit auch diese Bestimmung als zur Prüfung vorgelegt angesehen werden (vgl. BVerfGE 33, 224 (228) mit weiteren Nachweisen).
BVerfG, vom 4.0.1975,
Az. 1 BvL 24/75
Auch aus dem Schuldgrundsatz, der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt und der Verfassungsrang hat (BVerfGE 20, 323 (331)), können Bedenken gegen die hier zur Prüfung gestellte Regelung des § 17 StGB nicht hergeleitet werden.