Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
BGH, BESCHLUSS vom 3.2.1979,
Az. V BLv 5/79
Für die Frage, ob das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung von einer Vergleichsentscheidung in einer Rechtsfrage abgewichen ist (vgl. hierzu BGHZ 15, 5, 9 f), ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob ein vom Landwirtschaftsgericht beauftragter Sachverständiger ein Gutachten unter Verstoß gegen § 153 StGB erstattet hat oder nicht.