LG Hagen, Urteil vom 1.11.2010,
Az. 400 Js 146/10
Dabei schließt die Kammer nach einer umfassenden Würdigung der objektiven und subjektiven Tatumstände und der Täterpersönlichkeit insbesondere aufgrund der Indizwirkung der Gefährlichkeit des festgestellten Tatgeschehens auf den zu demindest bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten (vgl. BGH NJW 2008, 93; 2007, 331; Fischer, StGB, 57. Auflage, § 15 StGB Rn. 9b f. und § 212 StGB Rn. 6 ff.).