Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
OLG München, Urteil vom 2.0.2010,
Az. St RR 354/09
§ 132 StGB aber schützt nur öffentliche Ämter der Bundesrepublik Deutschland und nicht des ehemaligen Deutschen Reiches (BGHSt 40, 8, 11; Fischer, a. a. O. § 132 Rdn. 4).