- Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds
- Abschnitt 2: Wirtschaftsstabilisierung
- Teil 4: Besteuerung
§ 28 StFG
Anwendungsvorschrift für § 27
§ 27 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.