- Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds
- Abschnitt 2: Wirtschaftsstabilisierung
- Teil 3: Abfederung der Folgen der Energiekrise
§ 26f StFG
Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes trägt der Bund.