§ 12 StFG
Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Abschnitt 1: Finanzmarktstabilisierung
Teil 3: Stabilisierungsmaßnahmen
§ 12
StFG
Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.
§ 11 StFG
§ 13 StFG