LG Nürnberg, vom 5.1.2015,
Az. 4 HKO 6446/14
c) Es mag dahinstehen, ob unter Kooperation im Sinne des § 56 V StBerG bzw. im Sinne der hier streitgegenständlichen Werbung eine auf Dauer angelegte und verfestigte Zusammenarbeit mit nichtsozietätfähigen Personen (BGH NJW 2005, 2692, zur Angabe auf Anwaltsbriefbogen) verstanden wird, da jedenfalls für den Begriff der Kooperation von einer rechtlichen Selbstständigkeit der kooperierenden Unternehmen, mit einer Zusammenarbeit unabhängig von deren Intensität und einem Zurückgreifen auf das spezielle Wissen des Kooperationspartners auszugehen ist (vgl. Gehre/Koslowski, 6. Auflage, § 56 StBerG, Rn. 3; Kuhls, 3. Auflage, § 56 StBerG, Rn. 131 f.).