- Steuerberatungsgesetz
- Zweiter Unterabschnitt: Befugnis
§ 3c StBerG
Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.