§ 19 StBerG

Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt durch

1.
Auflösung des Vereins;

2.
Verzicht auf die Anerkennung;

3.
Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.