§ 5 SpruchG

Antragsgegner

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;

2.
der Nummer 2 gegen die Hauptgesellschaft;

3.
der Nummer 3 gegen den Hauptaktionär;

4.
der Nummer 4 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;

5.
der Nummer 5 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;

6.
der Nummer 6 gegen die Europäische Genossenschaft zu richten.