( Fundstelle: BGBl. I 2005, 1635 )
Soweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/AC. 10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.
GegenstandUN-Nr.Anzünder0121,0314,0315,0325,0454Anzünder, Anzündschnur0131Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g.0349,0353Zünder, nicht sprengkräftig0316,0317,0368