§ 5d SprengG

Aufbewahrungspflicht

Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen:

1.
die EU-Konformitätserklärung,

2.
die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen,

3.
die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,

4.
die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und

5.
die Berichte über die Nachprüfungen.