- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
- Abschnitt VI: Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 30 SprengG
Allgemeine Überwachung
Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.