(1) Der Einführer darf nur Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, die die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Produktanforderungen und die Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU für Explosivstoffe oder des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU für pyrotechnische Gegenstände erfüllen.
(2) Bevor der Einführer einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand in Verkehr bringt, prüft er, ob
1.
der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 5b und 5c durchgeführt hat,
2.
der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,
3.
die CE-Kennzeichnung an dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand angebracht ist,
4.
dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer für den Verwender verständlichen Weise in einer Amtssprache des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem die Bereitstellung auf dem Markt erfolgt, oder sofern die Bereitstellung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, in deutscher Sprache beigefügt sind, und
5.
der Hersteller die Kennzeichnungspflichten des § 16a Absatz 1 und des § 16c Absatz 1 an Explosivstoffe oder die Kennzeichnungspflichten des § 16c Absatz 1 und 3 an pyrotechnische Gegenstände erfüllt hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.