§ 1 SpFV

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt

1.
auf den Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,

2.
auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.