- Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten
- Abschnitt 2: Schutz vor Benachteiligung
- Unterabschnitt 2: Organisationspflichten des Dienstherrn
§ 9 SoldGG
Personalwerbung; Dienstpostenbekanntgabe
Anzeigen der Personalwerbung sowie Dienstposten für Soldatinnen und Soldaten dürfen nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 bekannt gegeben werden.