§ 4 SolZG

Tarifvorschriften

Der Solidaritätszuschlag beträgt in den Fällen






1.
des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5
3,75 vom Hundert,


2.
des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7
7,5 vom Hundert



der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz.