(1) Der Betrieb eines Zertifizierungsdienstes ist im Rahmen der Gesetze genehmigungsfrei.
(2) Einen Zertifizierungsdienst darf nur betreiben, wer die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde sowie eine Deckungsvorsorge nach § 12 nachweist und die weiteren Voraussetzungen für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, 3 und 4 gewährleistet. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, als Zertifizierungsdiensteanbieter die für den Betrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Die erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn die im Betrieb eines Zertifizierungsdienstes tätigen Personen über die für diese Tätigkeit notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Die weiteren Voraussetzungen für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes liegen vor, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, 3 und 4 der zuständigen Behörde in einem Sicherheitskonzept aufgezeigt und geeignet und praktisch umgesetzt sind.
(3) Wer den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes aufnimmt, hat dies der zuständigen Behörde spätestens mit der Betriebsaufnahme anzuzeigen. Mit der Anzeige ist in geeigneter Form darzulegen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.
(4) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 ist über die gesamte Zeitdauer der Tätigkeit des Zertifizierungsdienstes sicherzustellen. Umstände, die dies nicht mehr ermöglichen, sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Zertifizierungsdiensteanbieter kann unter Einbeziehung in sein Sicherheitskonzept nach Absatz 2 Satz 4 Aufgaben nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 an Dritte übertragen.