(1) Die zuständige Behörde stellt den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern die für ihre Tätigkeit benötigten qualifizierten Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe und Sperrung von qualifizierten Zertifikaten durch akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter gelten für die zuständige Behörde entsprechend. Sie sperrt von ihr ausgestellte qualifizierte Zertifikate, wenn ein akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeit einstellt oder wenn eine Akkreditierung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Die zuständige Behörde hat
1.die Namen, Anschriften und Kommunikationsverbindungen der akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter,
2.den Widerruf oder die Rücknahme einer Akkreditierung,
3.die von ihr ausgestellten qualifizierten Zertifikate und deren Sperrung und
4.die Beendigung und die Untersagung des Betriebes eines akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieters jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen nachprüfbar und abrufbar zu halten.
(3) Bei Bedarf stellt die zuständige Behörde auch die von den Zertifizierungsdiensteanbietern oder Herstellern benötigten elektronischen Bescheinigungen für die automatische Authentifizierung von Produkten nach § 15 Abs. 7 aus.