Anlage 2 SeeSpbootV

(zu § 6 Abs. 1) Untersuchungsumfang

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3467

Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale:

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Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg

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Außenhaut

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Schotte

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Deck

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Aufbauten

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Mast

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Rigg (stehendes und laufendes Gut)

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Bauliche Ausrüstung und Einrichtung

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Lenzeinrichtungen

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Notausgänge

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Luken

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Niedergang

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Cockpit

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Seereling, Relingstützen

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Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.)

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Sicherheitsausrüstung

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Ankerausrüstung

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Handfeuerlöscher

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Rettungswesten

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Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen

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Rettungsinseln

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Rettungsringe

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Schwimmwesten

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Seenotsignale

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Antriebs- und E-Anlage

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Antriebsanlage

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Brennstoffsystem

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Abgassystem

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Batterie

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Verteilernetz

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Verbraucher

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Heizgeräte und Flüssiggasanlagen

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Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung

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Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers. Die in dem Bootszeugnis vorzuschreibende Mindestausrüstung richtet sich nach den Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verbandes in der jeweils neuesten Fassung.