Anlage 7 See-BV

(zu § 39)Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 495)

Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 750 Kilowatt sind ausreichende Befähigungen auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

1.
Kommunikation,

2.
Schiffsbetriebstechnik,

3.
Instandhaltung,

4.
Elektrotechnik, Leittechnik,

5.
Überwachung des technischen Schiffsbetriebes.