- Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
- Dritter Abschnitt: Ausgleichsfonds
- 3. Unterabschnitt: Verfahren zur Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds
§ 45 SchwbAV
Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Für Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die dem Beirat zur Stellungnahme zuzuleiten sind, gelten die §§ 43 und 44 entsprechend.