(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
1.im Baugewerbe,
2.im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3.im Personenbeförderungsgewerbe,
4.im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
5.im Schaustellergewerbe,
6.bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7.im Gebäudereinigungsgewerbe,
8.bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
9.in der Fleischwirtschaft,
10.im Prostitutionsgewerbe.
(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1 vorzulegen.
(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a.