§ 11 SchwarzArbG

Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern

(1) Wer

1.gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt,

2.eine in

a)§ 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

b)§ 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

c)§ 98 Abs. 2a des Aufenthaltsgesetzes oder

d)§ 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzesbezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder

3.entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.