(1) Wer
1.gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt,
2.eine in
a)§ 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
b)§ 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
c)§ 98 Abs. 2a des Aufenthaltsgesetzes oder
d)§ 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzesbezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder
3.entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.