Gesetz zur Mitübernahme der Schulden des
Erblastentilgungsfonds, des Bundeseisenbahnvermögens
sowie des Ausgleichsfonds zur Sicherung des
Steinkohleneinsatzes in die Bundesschuld
Im Innenverhältnis zu den in § 1 aufgeführten Sondervermögen ist der Bund alleiniger Schuldner, soweit nicht der Erblastentilgungsfonds mit Zuführungen nach § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes seine Verbindlichkeiten tilgt.