- Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
- Teil 1: Berufsrecht
- Kapitel 3: Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
§ 23 SchfHwG
Zuständige Behörden
Die für die Aufgaben nach diesem Gesetz zuständigen Behörden werden durch Landesrecht bestimmt.