§ 58 SchRegO
Schiffsregisterordnung
Dritter Abschnitt: Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
§ 58
SchRegO
Für die Eintragung der Rechtsverhältnisse an einer Schiffspart gelten die §§
23
bis
57
sinngemäß.
§ 57 SchRegO
§ 59 SchRegO