- Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
- Sechster Abschnitt: Die Schiffshypothek an Schiffsbauwerken und Schwimmdocks
§ 81 SchRG
Die an dem Schiffsbauwerk bestellte Schiffshypothek bleibt nach der Fertigstellung des Schiffs mit ihrem bisherigen Rang an dem Schiff bestehen.