§ 20 SchRG
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 20
SchRG
Die in §
18
bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
§ 19 SchRG
§ 21 SchRG