- Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
- Abschnitt 5: Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
§ 23 SchKG
Rechtsweg
Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Angelegenheiten dieses Abschnitts entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.