- Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
- Abschnitt 4: Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche
§ 17 SchKG
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
1.
Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Abs. 1;
2.
Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.