§ 14 SchKG

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 2a Absatz 1 oder Absatz 2 keine Beratung der Schwangeren vornimmt;

2.
entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 die schriftliche Feststellung ausstellt;

3.
entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt;

4.
seiner Auskunftspflicht nach § 18 Absatz 1 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.