- Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
- Erster Abschnitt: Schutzbereiche
§ 8 SchBerG
Wer ohne die Genehmigung nach § 3 handelt, muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.