- Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
- Dritter Abschnitt: Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung, interne Rechnungsprüfung und Entlastung
§ 26a SVHV
Buchführung der Eigenbetriebe
Eigenbetriebe, die nach § 12 einen Wirtschaftsplan aufstellen, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.