- Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
- Zweiter Abschnitt: Ausführung des Haushaltsplans
§ 23 SVHV
Vorleistungen
Vorleistungen dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.