- Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
- Teil 2: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
- Abschnitt 6: Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
§ 91 SVG
Anrechnung von Geldleistungen
§ 106 gilt entsprechend.