- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
- Teil 2: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
- Abschnitt 8: Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 79 SVG
(weggefallen)