§ 67 SVG
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Teil 2: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt 7: Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 67
SVG
(weggefallen)
§ 66 SVG
§ 68 SVG