- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
- Teil 2: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
- Abschnitt 6: Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
§ 63g SVG
Anrechnung von Geldleistungen
§ 90 gilt entsprechend.